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Den ersten Mitarbeiter in Genf einstellen: Sozialabgaben, Versicherungen und Pflichten

Die Einstellung des ersten Mitarbeiters ist ein entscheidender Schritt im Leben eines Genfer KMU. Sie bringt jedoch eine beeindruckende Anzahl gesetzlicher, sozialer und administrativer Verpflichtungen mit sich. Zwischen Sozialversicherungen, Lohnabzügen, Anmeldefristen und erforderlichen Deklarationen kann ein Unternehmer schnell überfordert sein. Ein Fehler in den ersten Lohnabrechnungen kann zu Beitragsnachforderungen und Bussen führen. Hier ist ein vollständiger Leitfaden, um diesen Schritt gelassen anzugehen.
Die erste Verpflichtung betrifft die Anmeldung bei den Sozialversicherungen. Sobald Sie Ihren ersten Mitarbeiter einstellen, müssen Sie sich bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Genf anmelden. In Genf sind die häufigsten Kassen die CLAF oder die FONCIA. Diese Anmeldung muss innerhalb von 30 Tagen nach der Einstellung erfolgen, andernfalls droht eine Busse von bis zu 10 000 CHF. Die AHV/IV/EO-Beiträge betragen 10,6% des Bruttolohns, aufgeteilt zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (je 5,3%). Bei einem Lohn von 60 000 CHF pro Jahr beträgt der AHV-Gesamtbeitrag 6 360 CHF, davon 3 180 CHF für den Arbeitgeber.
Die berufliche Vorsorge (BVG) ist obligatorisch, sobald der Jahreslohn 22 680 CHF übersteigt (Grenze 2025). Der koordinierte Lohn, der als Berechnungsgrundlage dient, ergibt sich aus dem Bruttolohn abzüglich des Koordinationsabzugs von 25 950 CHF. Die BVG-Beiträge variieren je nach Alter des Mitarbeiters und gewähltem Vorsorgeplan, betragen aber durchschnittlich 7 bis 18% des koordinierten Lohns, aufgeteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss mindestens 50% des Gesamtbeitrags finanzieren.
Die Unfallversicherung (UVG) ist ebenfalls für alle Mitarbeiter obligatorisch, unabhängig vom Arbeitspensum. Der Arbeitgeber muss sein Personal gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Suva oder einem Privatversicherer versichern. Die Prämien für Berufsunfälle trägt der Arbeitgeber vollständig, während jene für Nichtberufsunfälle geteilt werden. Der Satz variiert je nach Branche: von 0,1% bis 10% des Lohns. Rechnen Sie im Durchschnitt mit 1 bis 2% des Bruttolohns für eine vollständige Deckung.
Neben den Sozialabgaben muss der Arbeitgeber die Mindestlohnvorschriften einhalten. In Genf legen Gesamtarbeitsverträge (GAV) in bestimmten Branchen Mindestlöhne und spezifische Arbeitsbedingungen fest. Fehlt ein GAV, muss der Lohn den branchenüblichen Gepflogenheiten und dem Bundesrecht entsprechen. Der 13. Monatslohn ist in den meisten Fällen obligatorisch. Der Arbeitgeber muss zudem Arbeitszeitnachweise für alle Mitarbeiter führen (Art. 46 ArGV 1) und jährliche Lohnausweise für die Steuern erstellen.
Vergessen Sie nicht die Mutterschaftsentschädigung und die Elternzeit. In Genf haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub mit Entschädigung (80% des Lohns, maximal 220 CHF pro Tag), finanziert durch AHV-Beiträge. Seit 2021 beträgt der Vaterschaftsurlaub 2 Wochen (200 CHF pro Tag). Die Nichteinhaltung dieser Pflichten setzt den Arbeitgeber Sanktionen und Gerichtsverfahren aus.
Bei MVO Fiducia begleiten wir Genfer KMU bei allen Schritten rund um die Einstellung: Berechnung der Sozialabgaben, Kassenanmeldung, Erstellung der Lohnabrechnungen, Verwaltung der Jahresausweise und Steuererklärungen. Unser Paket 'Erster Mitarbeiter' ermöglicht Ihnen einen sorgenfreien Übergang. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch.