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Korrektur der Quellensteuer

Ob Sie der Quellensteuer unterliegen, hängt von mehreren Kriterien ab, unter anderem vom Wohnort.

Ihr Arbeitgeber zieht die Quellensteuer ab, wenn:

  • Sie ein im Ausland wohnhafter Arbeitnehmer sind (Grenzgänger)
  • Sie in der Schweiz wohnen und eine andere Bewilligung als die C besitzen
  • Sie minderjährig sind und eine bezahlte Tätigkeit ausüben (z. B. eine Lehre)

Ihr Arbeitgeber zieht keine Quellensteuer ab, wenn:

  • Sie Schweizer Staatsangehöriger sind oder die Bewilligung C besitzen
  • Sie eine Immobilie im Wohnkanton besitzen
  • Ihr Lohn direkt von einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird
  • Sie steuerbares Vermögen haben
  • Sie ein Einkommen über CHF 120’000 erzielen (CHF 500’000 in Genf)

Die Korrektur der Quellensteuer

Wenn Ihr Arbeitgeber bis zum Jahresende Quellensteuer abgezogen hat, können Sie eine Korrektur der Quellensteuer oder den Status als Quasi-Ansässige beantragen. Wir helfen Ihnen gerne, die für Ihre Situation günstigste Lösung zu bestimmen.

Für die Korrektur der Quellensteuer haben wir Faktoren ermittelt, die besondere Aufmerksamkeit erfordern und Ihnen anzeigen, ob eine Korrektur notwendig ist.

Wenn Sie eine der folgenden Fragen mit Ja beantworten, nehmen Sie mit uns Kontakt auf, um die damit verbundene Steuerersparnis zu ermitteln.

Situationen, die eine Korrektur erfordern:

  • Sie sind ein Ehepaar und beziehen beide ein Einkommen (Erwerbstätigkeit, Renten oder anderes)?
  • Sie leben im Konkubinat und haben ein gemeinsames Kind?
  • Sie arbeiten im Laufe des Jahres bei mehreren Arbeitgebern?
  • Sie leben mit einem oder mehreren volljährigen Kindern unter 25 Jahren, die noch in Ausbildung sind?
  • Sie hatten im Laufe des Jahres eine Geburt oder ein minderjähriges Kind, das Ihr Arbeitgeber bei der Bestimmung des Steuerabzugs nicht berücksichtigt hat?

Keine dieser Situationen trifft auf Sie zu? Es gibt weitere abzugsfähige Elemente, wie z. B. (ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr aktuell, nur noch über einen TOU-Antrag — ehemals Quasi-Ansässige):

  • Zahlung von Unterhaltsbeiträgen
  • Ausbildungskosten
  • Einzahlung in eine Säule 3a
  • Einkauf in die berufliche Vorsorge (BVG, 2. Säule)
  • Betreuungskosten

Wann muss ich den Antrag stellen?

Lassen Sie sich von der Zeit nicht überrumpeln: Das Formular zur Korrektur der Quellensteuer und die Belege müssen zwingend vor dem 31. März des Folgejahres bei der Verwaltung eingereicht werden. Antizipieren Sie daher die Frist und kontaktieren Sie uns so schnell wie möglich.

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