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Nachträgliche ordentliche Veranlagung (TOU)

(ehemals Quasi-Ansässige)

Die von Ihrem Arbeitgeber abgezogene Quellensteuer enthält pauschale Abzüge. Da Sie jedoch einzigartig sind, entsprechen diese Pauschalabzüge nicht unbedingt Ihrer tatsächlichen Situation. Sie haben daher die Möglichkeit, den Abzug der tatsächlichen Kosten zu beantragen (Verpflegungs- und Fahrtkosten, Liegenschaftsunterhalt, Krankenversicherung, Krankheitskosten, Spenden usw.): den TOU-Status (ehemals Quasi-Ansässige). Um Ihre Berechtigung zu bestimmen, ist eine vollständige, individuelle Analyse unerlässlich. Sie ermöglicht es, die vorteilhafteste Besteuerungsmethode zwischen einer Korrektur der Quellensteuer und dem TOU-Status zu ermitteln.

Hintergrund

Ein Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2010 (BGE 136 II 241) erlaubt im Ausland wohnhaften Personen oder in der Schweiz wohnhaften Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung C, tatsächliche Abzüge geltend zu machen. Der Abzug der tatsächlichen Kosten wird gemeinhin als Status der Quasi-Ansässigen bezeichnet.

Voraussetzungen für den TOU-Status (ehemals Quasi-Ansässige)

Um den Status als Quasi-Ansässige zu beanspruchen, müssen 90 % des weltweiten Einkommens aus Schweizer Quellen stammen (ab dem 1. Januar 2021) und in der Schweiz besteuert werden. Folgende Beträge werden zur Bestimmung dieses Satzes berücksichtigt:

  • Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit (Lohn, Entschädigungen, Boni usw.)
  • Zinsen (Erträge aus Bankkonten und Anlagefonds usw.)
  • Erträge aus Immobilien (Bruttomietwert, erhaltene Mieten usw.)
  • Einkünfte aus Leistungen (Rente, Unterhaltszahlungen)
  • Jedes weitere Einkommen (Nebenerwerb, Familienzulagen, Erträge aus Untervermietung usw.)

Vorgehen für den Antrag auf tatsächliche Kosten

Sie erfüllen die Bedingungen und die Abzüge sind vorteilhafter als eine einfache Korrektur? Dann gehen Sie wie folgt vor:

1. Schritt: der Antrag (zwingend vor dem 31. März)

  1. 1 Füllen Sie das Formular zur Korrektur der Quellensteuer aus (online oder auf Papier) und kreuzen Sie Punkt 2 an, um den Abzug der tatsächlichen Kosten zu beantragen.
  2. * Reichen Sie den Antrag bei der Steuerverwaltung ein.

Sie erhalten (im Durchschnitt innert 2 bis 4 Wochen) ein Erläuterungsschreiben und alles Nötige zum Ausfüllen der Steuererklärung.

*Sobald der Antrag bei der Kantonalen Steuerverwaltung Genf eingegangen ist, kann er nicht mehr annulliert werden, selbst wenn dadurch eine zusätzliche Steuer entsteht.

2. Schritt: die Steuererklärung

Um die Steuererklärung auszufüllen, besuchen Sie die entsprechende Seite.

Wussten Sie schon?

Ein Antrag auf Quasi-Ansässigkeit ist kein Verfahren, das man auf die leichte Schulter nehmen sollte. Sobald Sie den Antrag eingereicht haben, gibt es kein Zurück mehr. Falls die neu berechnete Steuer höher ausfällt als die abgezogene Quellensteuer, müssen Sie den Mehrbetrag begleichen.

Unsere Berater führen eine genaue Prüfung Ihrer Situation durch. Wir leiten Sie zur vorteilhaftesten Besteuerungsmethode, damit Sie Ihre Steuerrückerstattung maximieren.

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