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Steuern7. Juli 2026

Volljährige Kinder als steuerliche Belastung in Genf: erleichterte Bedingungen seit 2023

Volljährige Kinder als steuerliche Belastung in Genf: erleichterte Bedingungen seit 2023

Seit dem 1. Januar 2023 wurden die Regeln für volljährige Kinder als steuerliche Belastung in Genf gelockert. Vor dieser Reform musste das volljährige Kind am 31. Dezember zwingend studieren oder in der Lehre sein, damit die Eltern den Steuerabzug geltend machen konnten. Diese Bedingung wurde nun für die kantonale und kommunale Steuer (KKS) gemäss Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b LIPP in seiner neuen Fassung aufgehoben.

Für die kantonale und kommunale Steuer (KKS) gelten folgende Bedingungen für ein volljähriges Kind als steuerliche Belastung: Das Kind muss unter 25 Jahren sein, darf kein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 16 197 CHF (volle Belastung) bzw. zwischen 16 198 und 24 296 CHF (halbe Belastung) erzielen, und sein steuerbares Nettovermögen darf 92 432 CHF nicht übersteigen. Diese Beträge werden jährlich indexiert und für die Steuerperiode 2025 aktualisiert.

Konkret bedeutet dies, dass ein 22-jähriges volljähriges Kind, das ein Zwischenjahr einlegt, sich neu orientiert oder erfolglos eine erste Stelle sucht, nun als steuerliche Belastung seiner Eltern für die Genfer KKS gelten kann — sofern die Einkommens- und Vermögensgrenzen eingehalten werden. Dies ist eine bedeutende Änderung gegenüber dem früheren Regime, wo nur die Fortsetzung des Studiums oder einer Lehre zum Abzug berechtigte.

Die steuerlichen Folgen sind erheblich. Ein als steuerliche Belastung geltendes Kind ermöglicht es den Eltern, nicht nur die Belastung selbst, sondern auch die Krankenkassenprämien und medizinischen Kosten des Kindes abzuziehen. Bei einem volljährigen Kind mit Krankenkassenprämien von 4 500 CHF pro Jahr und medizinischen Kosten von 2 000 CHF kann der zusätzliche Gesamtabzug 6 500 CHF pro Jahr erreichen, zusätzlich zum Abzug für die steuerliche Belastung.

Bei der direkten Bundessteuer (DBG) hat sich hingegen nichts geändert. Artikel 35 DBG verlangt weiterhin, dass das volljährige Kind am 31. Dezember studiert oder in der Lehre ist, um als steuerliche Belastung zu gelten. Der Pauschalabzug beträgt 6 700 CHF pro Kind. Dies ist eine wichtige Abweichung zwischen kantonalem und Bundesrecht: Ein nicht studierendes volljähriges Kind kann in der Genfer Kantonserklärung abgezogen werden, nicht jedoch in der Bundeserklärung. Steuerpflichtige müssen diesen Unterschied korrekt behandeln.

Eine häufige Falle betrifft die Berechnung des Kindeseinkommens. Das berücksichtigte jährliche Bruttoeinkommen umfasst alle Einkünfte: Löhne, Arbeitslosenentschädigungen, steuerbare Stipendien, Unterhaltsbeiträge usw. Arbeitet das Kind während des Studiums Teilzeit und überschreitet die Schwelle von 16 197 CHF, kann es nicht mehr als steuerliche Belastung für die KKS gelten. Es ist daher unerlässlich, die genaue Situation des Kindes am Jahresende zu prüfen.

Bei MVO Fiducia analysieren wir jährlich die Situation Ihrer volljährigen Kinder, um Ihre Genfer Steuererklärung zu optimieren. Unsere Experten prüfen die Einkommens- und Vermögensbedingungen, berechnen die optimalen Abzüge und stellen die Kohärenz zwischen KKS- und DBG-Erklärungen sicher. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche steuerliche Standortbestimmung Ihrer familiären Situation.